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   OLG Nürnberg, 25.03.1999 - 7 WF 940/99   

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https://dejure.org/1999,3894
OLG Nürnberg, 25.03.1999 - 7 WF 940/99 (https://dejure.org/1999,3894)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.03.1999 - 7 WF 940/99 (https://dejure.org/1999,3894)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25. März 1999 - 7 WF 940/99 (https://dejure.org/1999,3894)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 §§ 261 295
    Rechtshängigkeit bei Verzicht auf Zustellung der Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    ZPO § 261; § 269 Abs. 3 S. 2; § 295
    Rechtshängigkeit einer Klage bei Zustellungsverzicht

Verfahrensgang

  • AG Straubing - 1 F 735/98
  • OLG Nürnberg, 25.03.1999 - 7 WF 940/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1453
  • MDR 1999, 1409
  • FamRZ 2000, 36
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.05.1972 - IV ZR 65/71

    Anforderungen an die Erhebung einer Klage - Geltendmachung der mangelnden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.03.1999 - 7 WF 940/99
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen es später zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, entschieden, daß das Unterbleiben einer förmlichen Zustellung der Klageschrift nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden kann (vgl. etwa BGHZ 25, 67, 70 ff., sowie BGH NJW 1972, 1373).
  • OLG Zweibrücken, 04.08.1997 - 5 WF 34/97
    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.03.1999 - 7 WF 940/99
    Eine - die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO rechtfertigende - Rechtshängigkeit der Klage, die gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich durch die förmliche Zustellung der beglaubigten Abschrift der Klageschrift herbeigeführt wird, ist jedoch nicht begründet worden (in diesem Sinne etwa auch OLG Celle, Anwaltsblatt 1983, 92 mit ablehnender Anmerkung Riemer; offengelassen von OLG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 429 ; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1994, 63).
  • OLG Hamm, 02.12.1992 - 8 W 62/92
    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.03.1999 - 7 WF 940/99
    Eine - die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO rechtfertigende - Rechtshängigkeit der Klage, die gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich durch die förmliche Zustellung der beglaubigten Abschrift der Klageschrift herbeigeführt wird, ist jedoch nicht begründet worden (in diesem Sinne etwa auch OLG Celle, Anwaltsblatt 1983, 92 mit ablehnender Anmerkung Riemer; offengelassen von OLG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 429 ; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1994, 63).
  • OLG Nürnberg, 31.10.2002 - 7 WF 3134/02

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Nach der ganz überwiegenden Auffassung der Literatur und Rechtsprechung setzen auch nach der Änderung der ZPO zum 01.01.2002 eine wirksame Klagerücknahme im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO und damit auch die daran anknüpfende Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO voraus, daß die Klage, in der Regel durch Zustellung der Klageschrift (vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), rechtshängig geworden und damit ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist (vgl. etwa Zöller/Greger, a.a.O., § 269 Rdnr. 8 - 8 d, Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 269 Rdnr. 4, Forste in Musielak, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 3. Auflage, § 269 Rdnr. 6, Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auflage, § 269 Rdnr. 5, OLG Nürnberg, FamRZ 2000, 36).
  • OLG Hamm, 07.02.2011 - 8 WF 271/10

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen einen

    Fehlt eine Klarstellung, so wird die Klage nicht dadurch zugestellt, dass die Klageschrift und das PKH/VKH-Gesuch formlos an den Gegner zur Stellungnahme übersandt wird (Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rz. 8; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, S. 91; OLG Nürnberg, FamRZ 2000, S. 36).
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